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Kostenübernahme bei Hörgeräten


Welchen Anteil übernimmt die Krankenkasse an den Hörgeräte-Kosten?

Seit dem ersten November 2013 gelten neue Mindest-Festbeträge, welche die Krankenkasse Hörgeschädigten ab dem 18. Lebensjahr als Kostenübernahme beim Hörgeräte-Kauf bewilligen müssen. Prinzipiell besagt der neue Beschluss über die Kostenübernahme bei Hörgeräten, dass ein gesetzlich Krankenversicherter den vollen Anspruch auf Hörsysteme hat, welche seinen Hörverlust dem Stand der Technik entsprechend möglichst weitgehend ausgleichen. Zu der Kostenübernahme bei Hörgeräten gehören nicht nur die Hörgerätkosten, sondern auch die Arbeitsleistung und sonstige Materialkosten des Hörakustikers.

Liegt eine einseitige Hörminderung vor, übernimmt die Krankenkasse bei einer Verordnung durch den HNO-Arzt circa 785 € der Kosten. Der Zuzahlungsbetrag der Kostenübernahme bei Hörgeräten für eine binaurale (beidseitige) Versorgung liegt bei rund 1.400 €. Betroffene, die unter einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit leiden, erhalten bei der Kostenübernahme der Hörgeräte außerdem einen höheren Festbetrag, da sie in den Schweregrad WHO IV eingestuft werden.

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Einteilung der Schwerhörigkeit nach dem Schweregrad

Um zu bestimmen, wie hoch die Kostenübernahme bei Hörgeräten ist, wird der Hörverlust in fünf Schweregrade eingeteilt. Diese Definition wurde von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) festgelegt. Der Orientierungspunkt ist die Frequenz von 2.000 Hertz, welche Normalhörende bereits ab einem Schalldruckpegel von 0 Dezibel wahrnehmen können. Je mehr der Schalldruckpegel davon abweicht, desto schwerhöriger ist man.

  • Grad 0 (normalhörig)

    Benötigter Schalldruckpegel: 0 – 25 dB

    Symptome: Selbst Flüstersprache kann verstanden werden

  • Grad I (leichter Hörverlust)

    Benötigter Schalldruckpegel: 26 – 40 dB

    Symptome: Ticken der Armbanduhr kann nicht mehr gehört werden

  • Grad II (mittelgradiger Hörverlust)

    Benötigter Schalldruckpegel:41 – 60 dB

    Symptome: Alltagsgeräusche im Wohngebiet können nicht mehr wahrgenommen werden

  • Grad III (hochgradiger Hörverlust)

    Benötigter Schalldruckpegel: 61 – 80 dB

    Symptome: Der Gesprächspartner kann nicht mehr gehört/verstanden werden

  • Grad IV (an Taubheit grenzender Hörverlust)

    Benötigter Schalldruckpegel: > 80 dB

    Symptome: Selbst laute Musik oder lauter Straßenverkehr können nicht mehr wahrgenommen werden

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Ist der Hörgeschädigte davon überzeugt, nur mit einem Hörsystem einer höheren Preisklasse Abhilfe zu erlangen, sollte er von seinem Recht Gebrauch machen und bei der Krankenkasse einen Antrag auf eine Kostenübernahme der Hörgeräte stellen. Sollte dieser abgelehnt werden, kann gegebenenfalls eine Klage beim Sozialgericht hilfreich sein.

Bevor man allerdings an eine Klage denkt, sollte man ausreichend Rücksprache mit seinem Hörakustiker halten und sich seiner Ansprüche bezüglich der Kostenübernahme bei Hörgeräten sicher sein.

Info
  • Folgende Hilfsmittel-Richtlinie soll das Versorgungsziel bestmöglich definieren:

    "Zielsetzung der Hörgeräteversorgung ist es, ein Funktionsdefizit des beidohrigen Hörvermögens […] möglichst weitgehend auszugleichen und dabei - soweit möglich - ein Sprachverstehen bei Umgebungsgeräuschen und in größeren Personengruppen zu erreichen."

Die Zielsetzung der Hörgeräteversorgung, die schließlich zur Erhöhung der Kostenübernahme bei Hörgeräten führte, fand einen Platz in den Versorgungsverträgen. Die Geräte müssen nicht vom neusten Design sein, allerdings dürfen sie in ihrem Hörerfolg den hochpreisigen Geräten nicht wesentlich nachstehen. Die Hörakustiker haben sich zudem in den Versorgungsverträgen dazu verpflichtet, den Versicherten jeweils mindestens ein geeignetes Modell zum Nulltarif anzubieten, welches den Hörverlust dem Stand der Technik entsprechend ausgleicht.

2013 wurde entschieden, dass Hörgeräte auch zum Nulltarif mit mindestens:

  • vier Frequenzkanälen

  • drei Hörprogrammen

  • einer Störschallreduzierung

  • sowie einer Rückkopplungsunterdrückung

ausgestattet sein müssen.

So funktioniert die Abrechnung der Kostenübernahme von Hörgeräten über die Krankenkassen

Zunächst benötigen Sie eine Hörgeräteverordnung, also die Bestätigung eines Hals-Nasen-Ohren-Arztes darüber, dass ein Hörverlust vorliegt, welcher durch eine technisches Hilfsgerät kompensiert werden sollte. Diese Verordnung muss binnen vier Wochen nach der Ausstellung bei Ihrem Hörakustiker abgegeben werden, um Anspruch auf eine Kostenübernahme der Hörgeräte zu haben.

Der Hörakustiker regelt alles Weitere mit den gesetzlichen Krankenkassen und stellt Ihnen letztendlich eine Rechnung über den Hörgerätepreis abzüglich der Kostenübernahme der Hörgeräte aus. Diese Eigenbeteiligung variiert je nach Preisklasse.

Bei den privaten Krankenkassen müssen Sie zunächst den kompletten Betrag vorstrecken und die Rechnung im Anschluss einschicken, um eine Kostenübernahme der Hörgeräte in Anspruch nehmen zu können.

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Preisklassen im Überblick

Hören im Störschall

Steigt die Kostenübernahme bei Hörgeräten wenn das Nulltarif-Modell im Störschall den Hörverlust nicht ausreichend kompensieren kann? Laut Vertragsziel soll dem Hörgeschädigten versichert werden, einen Hörerfolg mit einem Nulltarif-Modell selbst bei Störschall wie „Umgebungsgeräuschen und größeren Personengruppen“ zu erlangen. Seit dem 24. November 2016 ist ebenfalls eine Messung im Störschall Standard, sodass gewährleistet werden kann, dass auch in geräuschvoller Umgebung gutes Verstehen mit einem Nulltarif-Gerät möglich ist.

Eckpunkte des am 17.02.2017 in Kraft getretenen Beschlusses gewährleisten dem Betroffenen eine Überprüfung des Versorgungserfolgs im Störschall mithilfe des Freiburger Einsilbertests. Laut § 22 Absatz 3 wurde auch für die einohrige Hörgeräteversorgung der Freiburger Einsilbertest im Störgeräusch zur Überprüfung des Hörgeräteversorgungs-Erfolges festgelegt. Generell gibt es eine Vielzahl von Modellen auch Nulltarif-Geräten, welche mit aktueller digitaler Technik ausgestattet sind und eine ausreichende Hörversorgung gewährleisten, auch zum Nulltarif.

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Private Krankenversicherung

Bei den privaten Krankenkassen weicht das Verfahren über die Kostenübernahme der Hörgeräte von den Gesetzlichen ab. Die Kriterien für den Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung sind zwar dieselben, allerdings richtet sich die Höhe des Betrags nach den individuellen Vereinbarungen zwischen dem Versicherten und seiner Krankenkasse. Man kann das Verfahren der Kostenübernahme bei Hörgeräten mit dem beim Brillenkauf oder beim Zahnersatz vergleichen.

Kostenübernahme bei Hörgeräte-Reparaturen

Da man ein Hörgerät über einen längeren Zeitraum von etwa sechs Jahren tagtäglich benutzt, kann es schnell zu Schäden kommen, welche professionell von einem Hörakustiker repariert werden müssen. Doch wer übernimmt die Kosten der Reparatur?

Hier ist entscheidend, ob Sie das Modell zum Nulltarif (eigenanteilsfrei) erworben haben oder, ob Sie einen höheren Betrag als 10 € pro Ohr zuzahlen mussten (eigenanteilspflichtig). Bei den Nulltarif-Modellen haben Sie einen Anspruch auf eine Kostenübernahme für alle Hörgeräte-Reparaturen über den Zeitraum von sechs Jahren. Haben Sie allerdings kein Nulltarif-Modell gewählt und beim Kauf einen höheren Eigenanteil bezahlt, so müssen Sie auch einen Anteil der Reparaturen zahlen.

Bei privaten Versicherungen gelten ähnliche Bestimmungen, die Sie jeweils bei Ihrer Krankenkasse anfragen können.

Haben Sie noch Fragen rund um das Thema Kostenübernahme bei Hörgeräten, Nulltarif-Geräte oder Schwerhörigkeit allgemein? Die Hörgeräte-Experten von PROAURIS beantworten Ihre Fragen gerne und helfen Ihnen dabei, einen passenden Hörakustiker in Ihrer Nähe zu finden.

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