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Kostenübernahme der Gesetzlichen Krankenkassen bei Hörgeräten


Für Betroffene einer Hörminderung, die sich zum ersten Mal mit dem Thema „Hörgerät“ beschäftigen, stellt sich häufig die Frage, wie viel diese eigentlich kostet. Dies kann nicht pauschal beantwortet werden, da die Kosten von einer Vielzahl von Variablen abhängig sind. Doch ist die Hörminderung von einem Hals-Nasen-Ohren-Arzt diagnostiziert worden, wird die gesetzliche Krankenkasse einen erheblichen Teil der Kosten übernehmen.

Seit dem 01.11.2013 gibt es eine Gesetzesänderung, welche die Zuzahlungen der Krankenkassen regelt. Wenn eine Hörminderung vom Hals-Nasen-Ohren-Arzt diagnostiziert wurde und dieser Ihnen eine Verordnung ausgestellt hat, sind die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, ein Hörgerät bis zu einem gesetzlich vereinbarten Festbetrag zu übernehmen.Dieser Festbetrag beläuft sich auf etwa 785 € für ein Hörgerät bei einseitiger Versorgung und insegsamt etwa 1.400 € bei der Versorgung beider Ohren.

Voraussetzung ist, dass der Hals-Nasen-Ohren-Arzt den Grad und die Art der Hörminderung anhand eines von der Krankenkasse vorgegebenen Kriterienkatalogs feststellt. Beispielsweise muss der Hörverlust im Tonaudiogramm die Hauptfrequenzen betreffen und im Bereich von 500 bis 4.000 Hz und mindestens 30 dB liegen.

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Wenn der Patient im Sprachaudiogramm weniger als 80 % versteht, liegt eine Schwerhörigkeit vor, die dementsprechend attestiert werden muss. Falls Sie Geräte für beide Ohren benötigen, ist bei dem zweiten ein Abschlag vorgesehen. Durch diesen wird bei einer beidohrigen Versorgung das zweite Hörgerät für den Träger günstiger.

PROAURIS steht Ihnen bei weiteren Fragen gerne zur Verfügung – neutral und unverbindlich!

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Selbst Einstiegsgeräte verfügen nun über einen Mindeststandard!

Nach neuesten Regelungen sind die Hörakustiker auch verpflichtet, dem Betroffenen mindestens ein Hörgerät zum Testen anzubieten, welches ohne Zuzahlung erworben werden kann. Es ist dann lediglich die gesetzliche Zuzahlung von 10 € pro Ohr zu leisten. Die gesetzlichen Krankenkassen müssen also sicherstellen, dass die betroffene Person ein Hörgerät zur Verfügung gestellt bekommt, durch welches die Hörminderung ausreichend ausgeglichen wird. Nach der Anpassung prüft der Hals-Nasen-Ohren-Arzt die Verbesserung des Sprachverstehens mittels eines Hörtests. Hat sich das Sprachverständnis des Betroffenen durch die Unterstützung mit einem Hörgerät um mehr als 20 % gesteigert, hat dieser Anspruch auf die gesetzliche Zuzahlung der Krankenkasse. Im Preis inbegriffen ist ebenfalls die Beratung durch den Hörakustiker, anfallende Reparaturkosten, sowie die Wartung des Hörgerätes innerhalb der nächsten sechs Jahren nach der Verordnung.

Eine weitere Änderung sind die technischen Anforderungen an Hörgeräte ohne Zuzahlung. Diese sind weitaus strenger als zuvor, da nun ebenso Einstiegsgeräte über einen technischen Mindeststandard verfügen müssen, die es dem Betroffenen ermöglichen, die Schwerhörigkeit im Alltag ausreichend zu mindern. Der technische Mindeststandard setzt eine Ausstattung mit Digitaltechnik voraus. Das Hörgerät muss weiterhin mindestens über vier Kanäle verfügen, die getrennt voneinander geregelt werden können. Ebenfalls wird vorausgesetzt, dass es unangenehme Umgebungsgeräusche ausblenden bzw. vermindern kann. Es müssen zusätzlich mindestens drei Programme zur Verfügung stehen, die individuell auf den Träger abgestimmt werden können. Haben Sie weitere Fragen bezüglich der technischen Ausstattung von Hörgeräten? Unsere Hörgeräte-Experten von PROAURIS stehen Ihnen stets zur Verfügung und vereinbaren auf Wunsch einen Termin für Sie bei einem Hörakustiker in Ihrer Nähe.

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Gibt es Ausnahmeregelungen bei der Zuzahlung?

In Ausnahmefällen zahlt die Krankenkasse auch für qualitativ hochwertigere Modelle, die die Kosten für den gesetzlichen Festbetrag übersteigen. Die Notwendigkeit muss jedoch medizinisch notwendig und begründet sein. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die betroffene Person, wie beispielsweise eine Krankenschwester auf der Intensivstation, einen Beruf ausübt, bei welchem sie auf bestmögliches Hören angewiesen ist.

Falls Sie bereits ein Hörgerät haben, steht Ihnen nach sechs Jahren eine erneute Zuzahlung der Krankenkasse zu. Da es sich um eine Folgeversorgung handelt, wir keine erneute Verordnung durch den Hals-Nasen-Ohren-Arzt benötigt und es reicht in der Regel aus, einen Hörakustiker aufzusuchen.

Sollten Sie weitere Fragen haben, die die Zuzahlungsregelungen der gesetzlichen Krankenkassen in Bezug auf Hörgeräte betreffen, stehen wir von PROAURIS Ihnen gerne zur Verfügung! Weiterhin helfen wir Ihnen auch, einen Hörakustiker in Ihrer Nähe zu finden und vereinbaren auf Wunsch einen Termin für Sie vor Ort.

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Actimonda Krankenkasse

Bei Hörgeräten handelt es sich um Hilfsmittel, die dazu beitragen, den Behandlungserfolg einer Erkrankung zu sichern bzw. die Folgen zu mindern. Aus diesem Grund steht es den Versicherten der actimonda Krankenkasse zu, auf solche Hilfsmittel zurückzugreifen.

Wenn die medizinische Notwendigkeit festgestellt wurde, übernimmt die actimonda Krankenkasse die Anschaffungskosten sowie die Kosten für eine notwendige Ersatzbeschaffung. Änderungen und Reparaturen werden ebenfalls übernommen. Generell zahlt der Versicherte 10 % der Kosten, mindestens 5 € und höchstens 10 €.

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