Hörgeräte kompensieren den Hörverlust, indem verloren gegangene Töne wieder hörbar gemacht werden. Sollten Sie bemerken, dass Ihr Gehör sich stetig verschlechtert, ist der Gang zum Hals-Nasen-Ohren-Arzt und das Einholen einer Hörgeräteverordnung unumgänglich. Doch was sind die nächsten Schritte im Anschluss? Erfahren Sie hier, wie Sie mit einer Hörgeräteverordnung umgehen sollen und was Sie bei Ihrem ersten Hörgerät und auch bei folgenden Versorgungen beachten müssen.
Inhaltsverzeichnis
Eine Hörgeräteverordnung ist ein medizinisches Dokument, quasi ein Rezept, welches der Hals-Nasen-Ohren-Arzt nach einem Hörtest ausstellt, sollte ein Hörverlust vorliegen. Gerade bei einer Erstversorgung, aber manchmal auch bei einer Wiederversorgung nach sechs Jahren, ist eine Hörgeräteverordnung nötig, um eine finanzielle Bezuschussung durch die Krankenkassen zu erhalten. Dieser Pauschalbetrag der gesetzlichen Krankenkassen liegt alle sechs Jahre bei 785 € für eine einseitige Versorgung und etwa 1.400 € für beide Ohren. Die Hörgeräteverordnung vom Hals-Nasen-Ohren-Arzt wird von den Krankenkassen nur dann akzeptiert, wenn diese den Voraussetzungen einer gesetzlichen Indikation unterliegt.
Grundsätzlich ergeben sich die Kosten für ein Hörgerät pro Ohr aus folgenden Bestandteilen:
Gesetzliche Zuzahlung + Zuzahlung der Krankenkasse + Eigenanteil = Hörgerätekosten
Die gesetzliche Zuzahlung beträgt 10 €, fällt für die Hörgeräteverordnung an und ist an die Krankenkasse zu entrichten. Abhängig von der individuellen Vereinbarung mit der Krankenkasse, kann dieser Betrag auch geringer ausfallen. Die Zuzahlung der Krankenkasse beträgt, wie oben genannt, rund 785 € pro Gerät und wird dann gezahlt, wenn der Versicherte Anspruch auf eine Hörgeräteversorgung hat. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Versicherte von einer Hörminderung betroffen ist, älter als 18 Jahre ist und noch kein Hörgerät besitzt beziehungsweise sein bestehendes, welches unter Inanspruchnahme des Zuschusses aufgrund einer Hörgeräteverordnung durch den HNO-Arzt gekauft wurde, mindestens sechs Jahre alt ist. Welche zusätzlichen Leistungen sie nach Erhalt einer Hörgeräteverordnung sonst noch übernimmt, kann jede Krankenkasse individuell entscheiden. Der Eigenanteil, den der Betroffene für sein Hörgerät bezahlen muss, ist der Betrag, der nach Abzug der Krankenkassenzuzahlung und der gesetzlichen Zuzahlung übrigbleibt. Er kann von Null bis hin zu mehreren Tausend Euro reichen und steigt in der Regel mit dem Funktionsumfang des Hörgerätes.
Vom Gesetzgeber wurde ein Funktionsumfang festgelegt, welcher besagt, dass ein Hörgerät für schwerhörige Versicherte über folgende Mindeststandards verfügen muss:
Digitaltechnik
Mehrkanaligkeit (mindestens 4 Kanäle)
Rückkopplungs- und Störschallunterdrückung
Mindestens 3 Hörprogramme
Verstärkungsleistung von bis zu 75 Dezibel
Ziel ist es, dass jeder Schwerhörige mit Hörgeräteverordnung ausreichend gut mit einer Hörhilfe versorgt werden kann. Aus diesem Grund beträgt der Eigenanteil für diese Geräte Null Euro und jeder Akustiker muss mindestens eines dieser sogenannten „Nulltarif- Hörgeräte“ im Angebot haben. Betroffene, welche eine ärztliche Verordnung vom Hals- Nasen-Ohren-Arzt ausgestellt bekommen haben und sich einen erweiterten Funktionsumfang wünschen, müssen mit einem höheren Eigenanteil an den Hörgerätekosten rechnen. Von welchem Hersteller das Nulltarif-Hörgerät ist, welches der Akustiker anbietet, kann von ihm selbst festgelegt werden. Da das Gerät nach einem ausführlichen Beratungsgespräch und mehreren Hörtests individuell auf Sie angepasst wird, gleicht das erhaltene Hörgerät in der Regel zuverlässig die Hörminderung Ihres Gehörs aus.
Lassen Sie sich jetzt kostenlos und unabhängig beraten.
Die Hörgeräteverordnung ist sechs Monate gültig, dennoch braucht die Krankenkasse das Dokument bereits 28 Tage nach dem Ausstellungsdatum. Sie sollten folglich Ihren Hörakustiker relativ zügig nach dem Hörtest beim HNO-Arzt aufsuchen, um die Hörgeräteverordnung abzugeben. So bleibt Ihnen auch genug Zeit, die Hörgeräte ausreichend zu testen und das ideale Modell für Sie zu finden. Bei einer Folgeversorgung, also wenn Sie bereits ein Hörgerät haben und auch eine Hörgeräteverordnung ausgestellt wurde, benötigt die Krankenkasse in der Regel kein neues Dokument. Da diese aber nur alle sechs Jahre eine Bezuschussung bewilligt, sollten Sie bei einer vorzeitigen Wiederversorgung (zum Beispiel bei vorzeitigem Verlust der Geräte) in jedem Fall einen HNO-Arzt aufsuchen und sich erneut eine Hörgeräteverordnung ausstellen lassen.
Um einen Hörverlust festzustellen, werden als Grundlage für eine Hörgeräteverordnung verschiedene Hörtests durchgeführt. Hierbei unterscheidet man zwischen subjektiven und objektiven Testverfahren. Gerade bei den subjektiven Verfahren ist die Mithilfe und Kommunikationsbereitschaft des Hörbeeinträchtigten essentiell, weshalb sich diese Testvarianten bei Säuglingen, Kleinkindern und beispielsweise auch bei Demenzpatienten als sehr schwierig gestalten. Zu den wichtigsten Messungen des HNO-Arztes und des Hörakustikers gehören die Tonaudiometrie, die Sprachaudiometrie und die Freifeldmessung. Bei der Sprachaudiometrie wird das Ein- und Mehrsilberverständnis des Betroffenen getestet und in einem Sprachaudiogramm vermerkt, wie hoch die Verständlichkeit für verschiedene Lautstärken ist. Diese Werte werden anschließend mit den Messergebnissen während des Tragens eines Hörgerätes verglichen, um die Verbesserung des Hörvermögens festzustellen. Die Durchführung dieser Hörtests ist im Leistungsumfang der Krankenkassen enthalten, sofern eine Hörgeräteverordnung vom HNO-Arzt vorliegt.
Eine Hörgeräteverordnung wird nur dann ausgestellt, wenn der HNO-Arzt eine Schwerhörigkeit feststellen konnte. Damit die Einteilung bei jedem Arzt dieselbe ist, hat die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine einheitliche Berechnungstabelle veröffentlicht, die insgesamt fünf Stufen enthält:
Bis 25 dB (keine oder nur äußerst geringe Beeinträchtigung)
Bis 40 dB (leichte Schwerhörigkeit)
Bis 60 dB (mittelgradige Schwerhörigkeit)
Bis 80 dB (hochgradige Schwerhörigkeit)
Ab 81 dB (an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit)
Die Hörgeräteverordnung wird direkt nach dem Hörtest beim HNO-Arzt ausgestellt und muss vor dem Kauf beim Hörakustiker abgegeben werden. Dieser regelt die finanzielle Abwicklung mit der Krankenkasse und stellt Ihnen am Ende den Restbetrag, der auch als Eigenanteil bezeichnet wird, in Rechnung.
Lassen Sie sich jetzt kostenlos und unabhängig beraten.
Die Geräte werden auf Ihren individuellen Hörverlust zunächst ohne Sie vom Hörakustiker eingestellt. Sollten Sie eine Otoplastik (Ohrpassstück) bei Ihrem Modell benötigen, wird diese anhand einer Abformung der anatomischen Gegebenheiten Ihres Ohrs im Vorfeld angefertigt. Die Feinabstimmungen wird der Hörakustiker mit Ihnen zusammen machen, sodass das Gerät auf Ihre Hörvorlieben und Ihren Höralltag ideal eingestellt ist. Außerdem wird er Ihnen erklären, wie Sie das Gerät bedienen können und informiert Sie über Batteriewechsel, Reinigung und Trocknung.
Gerade in der Testphase ist es wichtig, sich in möglichst viele verschiedene Hörsituationen zu begeben, da das Hörgerät Sie in allen Umgebungen ausreichend unterstützen sollte. Tragen Sie es den ganzen Tag, denn Ihr Ohr braucht ein wenig Zeit um sich an das neue Hören zu gewöhnen. Oft ist das Gehör zunächst überfordert und selbst die eigene Stimme kann plötzlich fremd klingen, dennoch sollten Sie sich nicht entmutigen lassen und die Geräte trotzdem den ganzen Tag tragen und nur beim Schlafen und Duschen ausziehen.
Sie haben eine Frage?
Lassen Sie sich jetzt kostenlos und unabhängig beraten.